(1) Die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3
oder   4   zu   Forschungszwecken  ist  bei  der  zuständigen  Behörde  vor  dem
beabsichtigten Beginn der Arbeiten anzumelden. Weitere  gentechnische  Arbeiten,
die

    1. von einer internationalen Hinterlegungsstelle zum  Zwecke  der  Erfüllung
    der  Erfordernisse  nach  dem Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die
    internationale Anerkennung der  Hinterlegung  von  Mikroorganismen  für  die
    Zwecke von Patentverfahren (BGBl. 1980 II S. 1104, 1984 II S. 679) oder

    2. auf Veranlassung der zuständigen Behörde zur Untersuchung einer Probe  im
    Rahmen der Überwachung nach § 25

durchführt werden, bedürfen keiner Anmeldung.

(2) Weitere gentechnische  Arbeiten  zu  Forschungszwecken,  die  einer  höheren
Sicherheitsstufe  zuzuordnen  sind  als  die von der Genehmigung nach § 8 Abs. 1
oder von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 umfaßten Arbeiten, dürfen nur  auf  Grund
einer neuen Anlagengenehmigung durchgeführt werden.

(3) Soll eine bereits  angemeldete  oder  genehmigte  gentechnische  Arbeit  der
Sicherheitsstufe   2   zu   Forschungszwecken   in   einer  anderen  genehmigten
gentechnischen Anlage desselben Betreibers, in der  entsprechende  gentechnische
Arbeiten   durchgeführt   werden  dürfen,  durchgeführt  werden,  ist  dies  der
zuständigen Behörde vor Aufnahme der Arbeit anzuzeigen.


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